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AGB

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1. Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1 Die Clevascale GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der

 

nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle

Rechtsbeziehungen zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht

ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für

Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden

sind nur wirksam, wenn sie von der Clevascale GmbH schriftlich bestätigt werden.

 

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart

wird. AGB des Kunden widerspricht die Clevascale GmbH ausdrücklich. Eines weiteren

Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Clevascale GmbH bedarf es nicht.

 

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,

wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf

die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich

hingewiesen.

 

1.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch

eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.6 Die Angebote der Clevascale GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Social Media Kanäle

 

 Die Clevascale GmbH weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

 

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz:

Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -

auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind

demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es

besteht daher das von der Clevascale GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass

Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines

anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung 

 eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die

Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall

einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Clevascale GmbH arbeitet auf der Grundlage dieser

Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch

dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der

Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines

allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Clevascale GmbH beabsichtigt,

den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die

Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen

Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen

zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Clevascale

GmbH aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit

abrufbar ist.

 

 

3. Konzept- und Ideenschutz

 

Hat der potentielle Kunde die Clevascale GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept

zu erstellen, und kommt die Clevascale GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des

Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

 

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Clevascale GmbH

treten der potentielle Kunde und die Clevascale GmbH in ein Vertragsverhältnis

(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  

 

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Clevascale GmbH bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine

Leistungspflichten übernommen hat.

 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese

Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und

Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Clevascale GmbH ist dem potentiellen

Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe

erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen

stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles

später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert

werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der

Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser

Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und

Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.


3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Clevascale

GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des

Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten

bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Clevascale GmbH Ideen

präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies

der Clevascale GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter

Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu

geben.

 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Clevascale GmbH

dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom

Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Clevascale GmbH dabei

verdienstlich wurde.    

 

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch

Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die

Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der

Clevascale GmbH ein.

 

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung

 

im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Clevascale

GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche

Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die

Clevascale GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der

Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Clevascale GmbH.

 

4.2 Alle Leistungen der Clevascale GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,

Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische

Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang

beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden

gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

4.3 Der Kunde wird der Clevascale GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und

Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er

wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von

Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt

werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der

Clevascale GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung

gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,

Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und

garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den

angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Clevascale GmbH haftet im Falle

bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im

Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter

durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Clevascale GmbH wegen einer

solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde

die Clevascale GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die

ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer

angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Clevascale

GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde

stellt der Clevascale GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

5.1 Die Clevascale GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst

 

auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen

sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen

zu substituieren („Fremdleistung“).

 

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im

eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Clevascale GmbH wird diesen Dritten

sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche

Qualifikation verfügt.

 

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat

der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des

Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

 

6. Termine

 

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

 

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche

Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Clevascale GmbH schriftlich

zu bestätigen.

 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Clevascale GmbH aus Gründen, die sie nicht

zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit

zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen

für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen

entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der

Kunde und die Clevascale GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.3 Befindet sich die Clevascale GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur

zurücktreten, nachdem er der Clevascale GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist

von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind

ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

7. Vorzeitige Auflösung

 

7.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger

 

Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich

wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14

Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines

fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf

Begehren der Clevascale GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der

Clevascale GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Clevascale GmbH

fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von

zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche

Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

8. Honorar

 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Clevascale GmbH

 

für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Clevascale GmbH ist

berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem

Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,- oder solchen, die sich

über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Clevascale GmbH berechtigt,

 

Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen

abzurufen.

 

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher

Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Clevascale GmbH für die erbrachten

Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen

Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

8.3 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte

Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Clevascale GmbH

erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

8.4 Kostenvoranschläge der Clevascale GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass

die tatsächlichen Kosten die von der Clevascale GmbH schriftlich veranschlagten um

mehr als 15 % übersteigen, wird die Clevascale GmbH den Kunden auf die höheren

Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der

Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und

gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine

Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.

Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als

genehmigt.

 

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Clevascale GmbH -

unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder

abbricht, hat er der Clevascale GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend

der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern

der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der

Clevascale GmbH begründet ist, hat der Kunde der Clevascale GmbH darüber hinaus das

gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die

Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Clevascale

GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der

Clevascale GmbH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt

der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte

Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Clevascale

GmbH zurückzustellen.

 

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern

 

nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies

gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger

Aufwendungen. Die von der Clevascale GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im

Eigentum der Clevascale GmbH.

 

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall

des Zahlungsverzugs, der Clevascale GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,

soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies

umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit

zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung

beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und

Forderungen bleibt davon unberührt.

 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Clevascale GmbH sämtliche, im

Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und

Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9.4 Weiters ist die Clevascale GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die

Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Clevascale GmbH für den

Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht

vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern

(Terminverlust).

 

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der

Clevascale GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der

Clevascale GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.

 

Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,

Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen

Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Clevascale GmbH und können von

der Clevascale GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der

Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender

Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Clevascale GmbH jedoch ausschließlich

in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen

der Clevascale GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der

Clevascale GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde

bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Clevascale GmbH, so beruht diese

Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Clevascale GmbH, wie insbesondere

deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur

mit ausdrücklicher Zustimmung der Clevascale GmbH und - soweit die Leistungen

urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese

Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Clevascale GmbH

erforderlich. Dafür steht der Clevascale GmbH und dem Urheber eine gesonderte

angemessene Vergütung zu.

 

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH bzw. von Werbemitteln, für die

die Clevascale GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist

nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Clevascale GmbH notwendig.

 

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Clevascale GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende

ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im

2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im

Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine

Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

10.6 Der Kunde haftet der Clevascale GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter

Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

 

11. Kennzeichnung

 

11.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

 

Werbemaßnahmen auf die Clevascale GmbH und allenfalls auf den Urheber

hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

11.2 Die Clevascale GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs

des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer

Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder

vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

 

12. Gewährleistung

 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach

 

Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht

 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;

andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung

aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf

Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH zu. Die

Clevascale GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der

Clevascale GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht. Die Clevascale GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der

Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Clevascale GmbH mit einem

unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die

gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es

dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine

Kosten durchzuführen.

 

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,

insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

durchzuführen. Die Clevascale GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen

Zulässigkeit verpflichtet. Die Clevascale GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit

oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die

rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder

genehmigt wurden.

 

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum

Regress gegenüber der Clevascale GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr

nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird

ausgeschlossen.

 

 

13. Haftung und Produkthaftung

 

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Clevascale GmbH und die ihrer

 

Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder

Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare

oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden

wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei

Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das

Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die

Haftung der Clevascale GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

13.2 Jegliche Haftung der Clevascale GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der

Clevascale GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben

werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Clevascale GmbH ihrer

Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei

leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Clevascale GmbH nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige

Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Clevascale GmbH diesbezüglich schad- und klaglos

zu halten.

 

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des

Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Clevascale

GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert

begrenzt.

 

 

14. Datenschutz

 

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,

Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,

Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,

Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-

Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für

eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,

Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum

Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige

Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt,

gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken

bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

 Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die

 im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

15. Anzuwendendes Recht

 

 

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden unterliegen dem

österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.


16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Clevascale GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den

 

Kunden über, sobald die Clevascale GmbH die Ware dem von ihr gewählten

Beförderungsunternehmen übergeben hat.

 

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden

ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird

das für den Sitz der Clevascale GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet

dessen ist die Clevascale GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen

Gerichtsstand zu klagen.

 

16.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher

Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

Stand 01/2024

1. Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1 Die Clevascale GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der

 

nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle

Rechtsbeziehungen zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht

ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für

Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden

sind nur wirksam, wenn sie von der Clevascale GmbH schriftlich bestätigt werden.

 

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart

wird. AGB des Kunden widerspricht die Clevascale GmbH ausdrücklich. Eines weiteren

Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Clevascale GmbH bedarf es nicht.

 

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,

wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf

die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich

hingewiesen.

 

1.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch

eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.6 Die Angebote der Clevascale GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Social Media Kanäle

 

 Die Clevascale GmbH weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

 

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz:

Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -

auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind

demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es

besteht daher das von der Clevascale GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass

Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines

anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung 

 eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die

Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall

einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Clevascale GmbH arbeitet auf der Grundlage dieser

Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch

dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der

Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines

allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Clevascale GmbH beabsichtigt,

den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die

Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen

Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen

zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Clevascale

GmbH aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit

abrufbar ist.

 

 

3. Konzept- und Ideenschutz

 

Hat der potentielle Kunde die Clevascale GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept

zu erstellen, und kommt die Clevascale GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des

Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

 

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Clevascale GmbH

treten der potentielle Kunde und die Clevascale GmbH in ein Vertragsverhältnis

(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  

 

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Clevascale GmbH bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine

Leistungspflichten übernommen hat.

 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese

Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und

Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Clevascale GmbH ist dem potentiellen

Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe

erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen

stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles

später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert

werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der

Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser

Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und

Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.


3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Clevascale

GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des

Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten

bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Clevascale GmbH Ideen

präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies

der Clevascale GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter

Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu

geben.

 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Clevascale GmbH

dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom

Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Clevascale GmbH dabei

verdienstlich wurde.    

 

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch

Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die

Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der

Clevascale GmbH ein.

 

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung

 

im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Clevascale

GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche

Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die

Clevascale GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der

Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Clevascale GmbH.

 

4.2 Alle Leistungen der Clevascale GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,

Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische

Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang

beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden

gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

4.3 Der Kunde wird der Clevascale GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und

Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er

wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von

Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt

werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der

Clevascale GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung

gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,

Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und

garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den

angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Clevascale GmbH haftet im Falle

bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im

Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter

durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Clevascale GmbH wegen einer

solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde

die Clevascale GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die

ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer

angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Clevascale

GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde

stellt der Clevascale GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

5.1 Die Clevascale GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst

 

auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen

sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen

zu substituieren („Fremdleistung“).

 

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im

eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Clevascale GmbH wird diesen Dritten

sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche

Qualifikation verfügt.

 

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat

der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des

Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

 

6. Termine

 

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

 

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche

Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Clevascale GmbH schriftlich

zu bestätigen.

 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Clevascale GmbH aus Gründen, die sie nicht

zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit

zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen

für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen

entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der

Kunde und die Clevascale GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.3 Befindet sich die Clevascale GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur

zurücktreten, nachdem er der Clevascale GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist

von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind

ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

7. Vorzeitige Auflösung

 

7.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger

 

Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich

wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14

Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines

fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf

Begehren der Clevascale GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der

Clevascale GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Clevascale GmbH

fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von

zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche

Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

8. Honorar

 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Clevascale GmbH

 

für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Clevascale GmbH ist

berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem

Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,- oder solchen, die sich

über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Clevascale GmbH berechtigt,

 

Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen

abzurufen.

 

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher

Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Clevascale GmbH für die erbrachten

Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen

Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

8.3 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte

Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Clevascale GmbH

erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

8.4 Kostenvoranschläge der Clevascale GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass

die tatsächlichen Kosten die von der Clevascale GmbH schriftlich veranschlagten um

mehr als 15 % übersteigen, wird die Clevascale GmbH den Kunden auf die höheren

Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der

Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und

gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine

Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.

Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als

genehmigt.

 

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Clevascale GmbH -

unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder

abbricht, hat er der Clevascale GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend

der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern

der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der

Clevascale GmbH begründet ist, hat der Kunde der Clevascale GmbH darüber hinaus das

gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die

Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Clevascale

GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der

Clevascale GmbH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt

der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte

Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Clevascale

GmbH zurückzustellen.

 

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern

 

nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies

gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger

Aufwendungen. Die von der Clevascale GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im

Eigentum der Clevascale GmbH.

 

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall

des Zahlungsverzugs, der Clevascale GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,

soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies

umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit

zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung

beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und

Forderungen bleibt davon unberührt.

 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Clevascale GmbH sämtliche, im

Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und

Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9.4 Weiters ist die Clevascale GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die

Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Clevascale GmbH für den

Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht

vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern

(Terminverlust).

 

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der

Clevascale GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der

Clevascale GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.

 

Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,

Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen

Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Clevascale GmbH und können von

der Clevascale GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der

Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender

Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Clevascale GmbH jedoch ausschließlich

in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen

der Clevascale GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der

Clevascale GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde

bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Clevascale GmbH, so beruht diese

Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Clevascale GmbH, wie insbesondere

deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur

mit ausdrücklicher Zustimmung der Clevascale GmbH und - soweit die Leistungen

urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese

Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Clevascale GmbH

erforderlich. Dafür steht der Clevascale GmbH und dem Urheber eine gesonderte

angemessene Vergütung zu.

 

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH bzw. von Werbemitteln, für die

die Clevascale GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist

nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Clevascale GmbH notwendig.

 

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Clevascale GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende

ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im

2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im

Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine

Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

10.6 Der Kunde haftet der Clevascale GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter

Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

 

11. Kennzeichnung

 

11.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

 

Werbemaßnahmen auf die Clevascale GmbH und allenfalls auf den Urheber

hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

11.2 Die Clevascale GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs

des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer

Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder

vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

 

12. Gewährleistung

 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach

 

Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht

 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;

andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung

aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf

Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH zu. Die

Clevascale GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der

Clevascale GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht. Die Clevascale GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der

Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Clevascale GmbH mit einem

unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die

gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es

dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine

Kosten durchzuführen.

 

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,

insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

durchzuführen. Die Clevascale GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen

Zulässigkeit verpflichtet. Die Clevascale GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit

oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die

rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder

genehmigt wurden.

 

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum

Regress gegenüber der Clevascale GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr

nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird

ausgeschlossen.

 

 

13. Haftung und Produkthaftung

 

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Clevascale GmbH und die ihrer

 

Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder

Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare

oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden

wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei

Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das

Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die

Haftung der Clevascale GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

13.2 Jegliche Haftung der Clevascale GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der

Clevascale GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben

werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Clevascale GmbH ihrer

Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei

leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Clevascale GmbH nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige

Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Clevascale GmbH diesbezüglich schad- und klaglos

zu halten.

 

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des

Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Clevascale

GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert

begrenzt.

 

 

14. Datenschutz

 

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,

Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,

Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,

Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-

Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für

eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,

Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum

Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige

Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt,

gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken

bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

 Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die

 im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

15. Anzuwendendes Recht

 

 

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden unterliegen dem

österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.


16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Clevascale GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den

 

Kunden über, sobald die Clevascale GmbH die Ware dem von ihr gewählten

Beförderungsunternehmen übergeben hat.

 

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden

ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird

das für den Sitz der Clevascale GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet

dessen ist die Clevascale GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen

Gerichtsstand zu klagen.

 

16.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher

Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

Stand 01/2024

1. Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1 Die Clevascale GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der

 

nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle

Rechtsbeziehungen zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht

ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für

Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden

sind nur wirksam, wenn sie von der Clevascale GmbH schriftlich bestätigt werden.

 

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart

wird. AGB des Kunden widerspricht die Clevascale GmbH ausdrücklich. Eines weiteren

Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Clevascale GmbH bedarf es nicht.

 

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,

wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf

die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich

hingewiesen.

 

1.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch

eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.6 Die Angebote der Clevascale GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Social Media Kanäle

 

 Die Clevascale GmbH weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

 

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz:

Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -

auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind

demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es

besteht daher das von der Clevascale GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass

Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines

anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung 

 eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die

Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall

einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Clevascale GmbH arbeitet auf der Grundlage dieser

Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch

dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der

Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines

allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Clevascale GmbH beabsichtigt,

den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die

Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen

Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen

zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Clevascale

GmbH aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit

abrufbar ist.

 

 

3. Konzept- und Ideenschutz

 

Hat der potentielle Kunde die Clevascale GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept

zu erstellen, und kommt die Clevascale GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des

Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

 

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Clevascale GmbH

treten der potentielle Kunde und die Clevascale GmbH in ein Vertragsverhältnis

(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  

 

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Clevascale GmbH bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine

Leistungspflichten übernommen hat.

 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese

Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und

Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Clevascale GmbH ist dem potentiellen

Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe

erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen

stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles

später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert

werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der

Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser

Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und

Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.


3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Clevascale

GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des

Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten

bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Clevascale GmbH Ideen

präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies

der Clevascale GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter

Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu

geben.

 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Clevascale GmbH

dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom

Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Clevascale GmbH dabei

verdienstlich wurde.    

 

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch

Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die

Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der

Clevascale GmbH ein.

 

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung

 

im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Clevascale

GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche

Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die

Clevascale GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der

Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Clevascale GmbH.

 

4.2 Alle Leistungen der Clevascale GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,

Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische

Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang

beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden

gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

4.3 Der Kunde wird der Clevascale GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und

Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er

wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von

Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt

werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der

Clevascale GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung

gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,

Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und

garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den

angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Clevascale GmbH haftet im Falle

bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im

Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter

durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Clevascale GmbH wegen einer

solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde

die Clevascale GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die

ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer

angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Clevascale

GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde

stellt der Clevascale GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

5.1 Die Clevascale GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst

 

auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen

sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen

zu substituieren („Fremdleistung“).

 

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im

eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Clevascale GmbH wird diesen Dritten

sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche

Qualifikation verfügt.

 

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat

der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des

Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

 

6. Termine

 

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

 

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche

Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Clevascale GmbH schriftlich

zu bestätigen.

 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Clevascale GmbH aus Gründen, die sie nicht

zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit

zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen

für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen

entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der

Kunde und die Clevascale GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6.3 Befindet sich die Clevascale GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur

zurücktreten, nachdem er der Clevascale GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist

von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind

ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

7. Vorzeitige Auflösung

 

7.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger

 

Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich

wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14

Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines

fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf

Begehren der Clevascale GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der

Clevascale GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Clevascale GmbH

fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von

zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche

Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

8. Honorar

 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Clevascale GmbH

 

für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Clevascale GmbH ist

berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem

Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,- oder solchen, die sich

über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Clevascale GmbH berechtigt,

 

Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen

abzurufen.

 

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher

Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Clevascale GmbH für die erbrachten

Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen

Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

8.3 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte

Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Clevascale GmbH

erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

8.4 Kostenvoranschläge der Clevascale GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass

die tatsächlichen Kosten die von der Clevascale GmbH schriftlich veranschlagten um

mehr als 15 % übersteigen, wird die Clevascale GmbH den Kunden auf die höheren

Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der

Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und

gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine

Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.

Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als

genehmigt.

 

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Clevascale GmbH -

unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder

abbricht, hat er der Clevascale GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend

der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern

der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der

Clevascale GmbH begründet ist, hat der Kunde der Clevascale GmbH darüber hinaus das

gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die

Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Clevascale

GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der

Clevascale GmbH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt

der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte

Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Clevascale

GmbH zurückzustellen.

 

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern

 

nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies

gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger

Aufwendungen. Die von der Clevascale GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im

Eigentum der Clevascale GmbH.

 

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall

des Zahlungsverzugs, der Clevascale GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,

soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies

umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit

zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung

beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und

Forderungen bleibt davon unberührt.

 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Clevascale GmbH sämtliche, im

Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und

Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9.4 Weiters ist die Clevascale GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die

Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Clevascale GmbH für den

Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht

vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern

(Terminverlust).

 

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der

Clevascale GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der

Clevascale GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.

 

Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,

Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen

Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Clevascale GmbH und können von

der Clevascale GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der

Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender

Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Clevascale GmbH jedoch ausschließlich

in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen

der Clevascale GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der

Clevascale GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde

bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Clevascale GmbH, so beruht diese

Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Clevascale GmbH, wie insbesondere

deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur

mit ausdrücklicher Zustimmung der Clevascale GmbH und - soweit die Leistungen

urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese

Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Clevascale GmbH

erforderlich. Dafür steht der Clevascale GmbH und dem Urheber eine gesonderte

angemessene Vergütung zu.

 

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH bzw. von Werbemitteln, für die

die Clevascale GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist

nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Clevascale GmbH notwendig.

 

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Clevascale GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende

ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im

2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im

Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine

Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

10.6 Der Kunde haftet der Clevascale GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter

Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

 

11. Kennzeichnung

 

11.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

 

Werbemaßnahmen auf die Clevascale GmbH und allenfalls auf den Urheber

hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

11.2 Die Clevascale GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs

des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer

Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder

vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

 

12. Gewährleistung

 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach

 

Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht

 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;

andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung

aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf

Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH zu. Die

Clevascale GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der

Clevascale GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen

Maßnahmen ermöglicht. Die Clevascale GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der

Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Clevascale GmbH mit einem

unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die

gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es

dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine

Kosten durchzuführen.

 

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,

insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

durchzuführen. Die Clevascale GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen

Zulässigkeit verpflichtet. Die Clevascale GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit

oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die

rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder

genehmigt wurden.

 

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum

Regress gegenüber der Clevascale GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr

nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird

ausgeschlossen.

 

 

13. Haftung und Produkthaftung

 

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Clevascale GmbH und die ihrer

 

Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder

Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare

oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden

wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei

Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das

Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die

Haftung der Clevascale GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

13.2 Jegliche Haftung der Clevascale GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der

Clevascale GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben

werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Clevascale GmbH ihrer

Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei

leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Clevascale GmbH nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige

Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Clevascale GmbH diesbezüglich schad- und klaglos

zu halten.

 

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des

Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Clevascale

GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert

begrenzt.

 

 

14. Datenschutz

 

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,

Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,

Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,

Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-

Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für

eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,

Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum

Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige

Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt,

gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken

bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

 Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die

 im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

15. Anzuwendendes Recht

 

 

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden unterliegen dem

österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.


16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Clevascale GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den

 

Kunden über, sobald die Clevascale GmbH die Ware dem von ihr gewählten

Beförderungsunternehmen übergeben hat.

 

16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden

ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird

das für den Sitz der Clevascale GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet

dessen ist die Clevascale GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen

Gerichtsstand zu klagen.

 

16.3  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher

Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

Stand 01/2024

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