AGB
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1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Clevascale GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
sind nur wirksam, wenn sie von der Clevascale GmbH schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht die Clevascale GmbH ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Clevascale GmbH bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich
hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Clevascale GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Clevascale GmbH weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz:
Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -
auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es
besteht daher das von der Clevascale GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines
anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall
einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Clevascale GmbH arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch
dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines
allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Clevascale GmbH beabsichtigt,
den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die
Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen
zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Clevascale
GmbH aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit
abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Clevascale GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept
zu erstellen, und kommt die Clevascale GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Clevascale GmbH
treten der potentielle Kunde und die Clevascale GmbH in ein Vertragsverhältnis
(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Clevascale GmbH bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Clevascale GmbH ist dem potentiellen
Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles
später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert
werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Clevascale
GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des
Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Clevascale GmbH Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies
der Clevascale GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Clevascale GmbH
dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom
Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Clevascale GmbH dabei
verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Clevascale GmbH ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Clevascale
GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche
Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Clevascale GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Clevascale GmbH.
4.2 Alle Leistungen der Clevascale GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische
Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang
beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Clevascale GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der
Clevascale GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Clevascale GmbH haftet im Falle
bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Clevascale GmbH wegen einer
solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde
die Clevascale GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die
ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Clevascale
GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde
stellt der Clevascale GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Clevascale GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen
zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Clevascale GmbH wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat
der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Clevascale GmbH schriftlich
zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Clevascale GmbH aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen
für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der
Kunde und die Clevascale GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Clevascale GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Clevascale GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist
von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Clevascale GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Clevascale GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Clevascale GmbH
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Clevascale GmbH
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Clevascale GmbH ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem
Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,- oder solchen, die sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Clevascale GmbH berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen
abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Clevascale GmbH für die erbrachten
Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Clevascale GmbH
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Clevascale GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von der Clevascale GmbH schriftlich veranschlagten um
mehr als 15 % übersteigen, wird die Clevascale GmbH den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.
Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Clevascale GmbH -
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder
abbricht, hat er der Clevascale GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend
der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern
der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Clevascale GmbH begründet ist, hat der Kunde der Clevascale GmbH darüber hinaus das
gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Clevascale
GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der
Clevascale GmbH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt
der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Clevascale
GmbH zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger
Aufwendungen. Die von der Clevascale GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im
Eigentum der Clevascale GmbH.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
des Zahlungsverzugs, der Clevascale GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies
umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung
beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Clevascale GmbH sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Clevascale GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die
Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Clevascale GmbH für den
Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht
vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Clevascale GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Clevascale GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Clevascale GmbH und können von
der Clevascale GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der
Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Clevascale GmbH jedoch ausschließlich
in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen
der Clevascale GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der
Clevascale GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde
bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Clevascale GmbH, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Clevascale GmbH, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Clevascale GmbH und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Clevascale GmbH
erforderlich. Dafür steht der Clevascale GmbH und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH bzw. von Werbemitteln, für die
die Clevascale GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist
nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Clevascale GmbH notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Clevascale GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende
ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im
2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Clevascale GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter
Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Clevascale GmbH und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Clevascale GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht
Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH zu. Die
Clevascale GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der
Clevascale GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Clevascale GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der
Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Clevascale GmbH mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die
gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es
dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine
Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Clevascale GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit verpflichtet. Die Clevascale GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit
oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder
genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Clevascale GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr
nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Clevascale GmbH und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden
wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die
Haftung der Clevascale GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Clevascale GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der
Clevascale GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Clevascale GmbH ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei
leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Clevascale GmbH nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige
Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Clevascale GmbH diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Clevascale
GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert
begrenzt.
14. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-
Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für
eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,
Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum
Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken
bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die
im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden unterliegen dem
österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Clevascale GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den
Kunden über, sobald die Clevascale GmbH die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden
ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird
das für den Sitz der Clevascale GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet
dessen ist die Clevascale GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stand 01/2024
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Clevascale GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
sind nur wirksam, wenn sie von der Clevascale GmbH schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht die Clevascale GmbH ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Clevascale GmbH bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich
hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Clevascale GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Clevascale GmbH weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz:
Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -
auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es
besteht daher das von der Clevascale GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines
anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall
einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Clevascale GmbH arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch
dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines
allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Clevascale GmbH beabsichtigt,
den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die
Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen
zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Clevascale
GmbH aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit
abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Clevascale GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept
zu erstellen, und kommt die Clevascale GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Clevascale GmbH
treten der potentielle Kunde und die Clevascale GmbH in ein Vertragsverhältnis
(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Clevascale GmbH bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Clevascale GmbH ist dem potentiellen
Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles
später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert
werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Clevascale
GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des
Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Clevascale GmbH Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies
der Clevascale GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Clevascale GmbH
dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom
Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Clevascale GmbH dabei
verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Clevascale GmbH ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Clevascale
GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche
Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Clevascale GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Clevascale GmbH.
4.2 Alle Leistungen der Clevascale GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische
Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang
beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Clevascale GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der
Clevascale GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Clevascale GmbH haftet im Falle
bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Clevascale GmbH wegen einer
solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde
die Clevascale GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die
ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Clevascale
GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde
stellt der Clevascale GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Clevascale GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen
zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Clevascale GmbH wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat
der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Clevascale GmbH schriftlich
zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Clevascale GmbH aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen
für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der
Kunde und die Clevascale GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Clevascale GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Clevascale GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist
von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Clevascale GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Clevascale GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Clevascale GmbH
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Clevascale GmbH
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Clevascale GmbH ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem
Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,- oder solchen, die sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Clevascale GmbH berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen
abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Clevascale GmbH für die erbrachten
Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Clevascale GmbH
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Clevascale GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von der Clevascale GmbH schriftlich veranschlagten um
mehr als 15 % übersteigen, wird die Clevascale GmbH den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.
Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Clevascale GmbH -
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder
abbricht, hat er der Clevascale GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend
der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern
der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Clevascale GmbH begründet ist, hat der Kunde der Clevascale GmbH darüber hinaus das
gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Clevascale
GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der
Clevascale GmbH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt
der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Clevascale
GmbH zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger
Aufwendungen. Die von der Clevascale GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im
Eigentum der Clevascale GmbH.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
des Zahlungsverzugs, der Clevascale GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies
umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung
beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Clevascale GmbH sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Clevascale GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die
Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Clevascale GmbH für den
Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht
vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Clevascale GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Clevascale GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Clevascale GmbH und können von
der Clevascale GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der
Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Clevascale GmbH jedoch ausschließlich
in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen
der Clevascale GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der
Clevascale GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde
bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Clevascale GmbH, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Clevascale GmbH, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Clevascale GmbH und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Clevascale GmbH
erforderlich. Dafür steht der Clevascale GmbH und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH bzw. von Werbemitteln, für die
die Clevascale GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist
nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Clevascale GmbH notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Clevascale GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende
ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im
2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Clevascale GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter
Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Clevascale GmbH und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Clevascale GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht
Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH zu. Die
Clevascale GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der
Clevascale GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Clevascale GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der
Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Clevascale GmbH mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die
gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es
dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine
Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Clevascale GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit verpflichtet. Die Clevascale GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit
oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder
genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Clevascale GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr
nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Clevascale GmbH und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden
wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die
Haftung der Clevascale GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Clevascale GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der
Clevascale GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Clevascale GmbH ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei
leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Clevascale GmbH nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige
Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Clevascale GmbH diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Clevascale
GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert
begrenzt.
14. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-
Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für
eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,
Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum
Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken
bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die
im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden unterliegen dem
österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Clevascale GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den
Kunden über, sobald die Clevascale GmbH die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden
ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird
das für den Sitz der Clevascale GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet
dessen ist die Clevascale GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stand 01/2024
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Clevascale GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
sind nur wirksam, wenn sie von der Clevascale GmbH schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht die Clevascale GmbH ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Clevascale GmbH bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich
hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Clevascale GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Clevascale GmbH weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz:
Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -
auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es
besteht daher das von der Clevascale GmbH nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines
anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall
einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Clevascale GmbH arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch
dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines
allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Clevascale GmbH beabsichtigt,
den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die
Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen
zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Clevascale
GmbH aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit
abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Clevascale GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept
zu erstellen, und kommt die Clevascale GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Clevascale GmbH
treten der potentielle Kunde und die Clevascale GmbH in ein Vertragsverhältnis
(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Clevascale GmbH bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Clevascale GmbH ist dem potentiellen
Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles
später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert
werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Clevascale
GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des
Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Clevascale GmbH Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies
der Clevascale GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Clevascale GmbH
dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom
Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Clevascale GmbH dabei
verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Clevascale GmbH ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Clevascale
GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche
Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Clevascale GmbH. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Clevascale GmbH.
4.2 Alle Leistungen der Clevascale GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische
Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang
beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Clevascale GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der
Clevascale GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Clevascale GmbH haftet im Falle
bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Clevascale GmbH wegen einer
solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde
die Clevascale GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die
ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Clevascale
GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde
stellt der Clevascale GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Clevascale GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen
zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Clevascale GmbH wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat
der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Clevascale GmbH schriftlich
zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Clevascale GmbH aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen
für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der
Kunde und die Clevascale GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Clevascale GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Clevascale GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist
von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Clevascale GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Clevascale GmbH eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Clevascale GmbH
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Clevascale GmbH
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Clevascale GmbH ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem
Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,- oder solchen, die sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Clevascale GmbH berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen
abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Clevascale GmbH für die erbrachten
Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Clevascale GmbH
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Clevascale GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von der Clevascale GmbH schriftlich veranschlagten um
mehr als 15 % übersteigen, wird die Clevascale GmbH den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der
Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.
Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Clevascale GmbH -
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder
abbricht, hat er der Clevascale GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend
der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern
der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Clevascale GmbH begründet ist, hat der Kunde der Clevascale GmbH darüber hinaus das
gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Clevascale
GmbH bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der
Clevascale GmbH, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt
der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Clevascale
GmbH zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger
Aufwendungen. Die von der Clevascale GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im
Eigentum der Clevascale GmbH.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
des Zahlungsverzugs, der Clevascale GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies
umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung
beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Clevascale GmbH sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Clevascale GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die
Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Clevascale GmbH für den
Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht
vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Clevascale GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Clevascale GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Clevascale GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Clevascale GmbH und können von
der Clevascale GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
- zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der
Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Clevascale GmbH jedoch ausschließlich
in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen
der Clevascale GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der
Clevascale GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde
bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Clevascale GmbH, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Clevascale GmbH, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Clevascale GmbH und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Clevascale GmbH
erforderlich. Dafür steht der Clevascale GmbH und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Clevascale GmbH bzw. von Werbemitteln, für die
die Clevascale GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist
nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Clevascale GmbH notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Clevascale GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende
ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im
2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Clevascale GmbH für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter
Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Clevascale GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Clevascale GmbH und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Clevascale GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht
Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Clevascale GmbH zu. Die
Clevascale GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der
Clevascale GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Clevascale GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der
Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Clevascale GmbH mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die
gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es
dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine
Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Clevascale GmbH ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit verpflichtet. Die Clevascale GmbH haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit
oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder
genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Clevascale GmbH gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr
nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Clevascale GmbH und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden
wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die
Haftung der Clevascale GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Clevascale GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der
Clevascale GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Clevascale GmbH ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei
leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Clevascale GmbH nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige
Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Clevascale GmbH diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Clevascale
GmbH. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert
begrenzt.
14. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-
Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für
eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,
Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum
Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken
bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die
im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden unterliegen dem
österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Clevascale GmbH. Bei Versand geht die Gefahr auf den
Kunden über, sobald die Clevascale GmbH die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Clevascale GmbH und dem Kunden
ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird
das für den Sitz der Clevascale GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet
dessen ist die Clevascale GmbH berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stand 01/2024